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E-Commerce Gesetz
Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen
Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt (E-Commerce-Gesetz -
ECG) und das Signaturgesetz sowie die Zivilprozeßordnung geändert
werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen
Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt werden (E-Commerce-Gesetz
- ECG)
1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt einen rechtlichen Rahmen
für bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäfts- und
Rechtsverkehrs. Es behandelt die Zulassung von Diensteanbietern,
deren Informationspflichten, den Abschluss von Verträgen, die
Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, das Herkunftslandprinzip
und die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten im elektronischen
Geschäfts- und Rechtsverkehr.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Herkunftslandsprinzip
(§§ 20 bis 23) und die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten
(§ 25) sind nur auf den Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft
innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums anzuwenden.
§ 2. Dieses Bundesgesetz lässt Belange des Abgabenwesens,
des Datenschutzes und des Kartellrechts unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten:
1. Dienst der Informationsgesellschaft: ein in der Regel gegen Entgelt
elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers
bereitgestellter Dienst (§ 1 Abs. 1 Z 2 Notifikationsgesetz
1999), insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen,
Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen
und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen
über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang
zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers
speichern;
2. Diensteanbieter: eine natürliche oder juristische Person
oder sonstige rechtsfähige Einrichtung, die einen Dienst der
Informationsgesellschaft bereitstellt;
3. niedergelassener Diensteanbieter: ein Diensteanbieter, der eine
Wirtschaftstätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte
Zeit tatsächlich ausübt, wobei das Vorhandensein und die
Nutzung von technischen Mitteln und Technologien, die zur Bereitstellung
des Dienstes erforderlich sind, für sich allein noch keine
Niederlassung des Diensteanbieters begründen;
4. Nutzer: eine natürliche oder juristische Person oder sonstige
rechtsfähige Einrichtung, die zu beruflichen oder sonstigen
Zwecken einen Dienst der Informationsgesellschaft in Anspruch nimmt,
insbesondere um Informationen zu erlangen oder Informationen zugänglich
zu machen;
5. Verbraucher: eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt,
die nicht zu ihren gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen
Tätigkeiten gehören;
6. kommerzielle Kommunikation: Werbung und andere Formen der Kommunikation,
die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes
von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines
Unternehmens dienen, ausgenommen
a) Angaben, die einen direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens
ermöglichen, etwa ein Domain-Name oder eine elektronische Postadresse,
sowie
b) unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung
gemachte Angaben über Waren, Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild
eines Unternehmens;
7. Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
8. koordinierter Bereich: die allgemein oder besonders für
Dienste der Informationsgesellschaft und für Diensteanbieter
geltenden Rechtsvorschriften über die Aufnahme und die Ausübung
einer solchen Tätigkeit, insbesondere Rechtsvorschriften über
die Qualifikation und das Verhalten der Diensteanbieter, über
die Genehmigung oder Anmeldung sowie die Qualität und den Inhalt
der Dienste der Informationsgesellschaft - einschließlich
der für die Werbung und für Verträge geltenden Bestimmungen
- und über die rechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter.
2. Abschnitt
Zulassung von Diensten der Informationsgesellschaft
Zulassungsfreiheit
§ 4. (1) Die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit
eines Diensteanbieters bedürfen keiner gesonderten behördlichen
Zulassung, Bewilligung, Genehmigung oder Konzession oder sonstigen
Anforderung gleicher Wirkung.
(2) Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit der Aufnahme oder
Ausübung einer geschäftlichen, gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeit regeln und nicht besonders und ausschließlich
für Dienste der Informationsgesellschaft oder deren Anbieter
gelten, bleiben unberührt. Gleiches gilt für Rechtsvorschriften
über die Anzeige- oder Konzessionspflicht von Telekommunikationsdiensten.
3. Abschnitt
Informationspflichten
Allgemeine Informationen
§ 5. (1) Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest
folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur
Verfügung zu stellen:
1. seinen Namen oder seine Firma;
2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
3. Angaben, aufgrund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar
in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen
Postadresse;
4. sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;
5. soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt,
die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;
6. bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen
Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine
ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung
und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie
einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen
Vorschriften und den Zugang zu diesen;
7. sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
(2) Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft Preise angeführt
werden, sind diese so auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlich
aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann. Es muss
eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der
Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet
sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben,
ob Versandkosten enthalten sind.
(3) Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt.
Informationen über kommerzielle Kommunikation
§ 6. (1) Ein Diensteanbieter hat dafür zu sorgen, dass
eine kommerzielle Kommunikation, die Bestandteil eines Dienstes
der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt,
klar und eindeutig
1. als solche erkennbar ist,
2. die natürliche oder juristische Person, die die kommerzielle
Kommunikation in Auftrag gegeben hat, erkennen lässt,
3. Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und Geschenke
als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den
Bedingungen für ihre Inanspruchnahme enthält sowie
4. Preisausschreiben und Gewinnspiele als solche erkennen lässt
und einen einfachen Zugang zu den Teilnahmebedingungen enthält.
(2) Sonstige Informationspflichten für kommerzielle Kommunikation
sowie Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit von Angeboten
zur Absatzförderung und von Preisausschreiben und Gewinnspielen
bleiben unberührt.
Nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation
§ 7. (1) Ein Diensteanbieter, der eine kommerzielle Kommunikation
zulässigerweise ohne vorherige Zustimmung des Empfängers
mittels elektronischer Post versendet, hat dafür zu sorgen,
dass die kommerzielle Kommunikation bei ihrem Eingang beim Nutzer
klar und eindeutig als solche erkennbar ist.
(2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) hat eine
Liste zu führen, in die sich diejenigen Personen und Unternehmen
kostenlos eintragen können, die für sich die Zusendung
kommerzieller Kommunikation im Weg der elektronischen Post ausgeschlossen
haben. Die in Abs. 1 genannten Diensteanbieter haben diese Liste
zu beachten.
(3) Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit
der Übermittlung kommerzieller Kommunikation im Wege der elektronischen
Post bleiben unberührt.
Kommerzielle Kommunikation für Angehörige geregelter
Berufe
§ 8. (1) Für Diensteanbieter, die berufsrechtlichen Vorschriften
unterliegen, ist eine kommerzielle Kommunikation, die Bestandteil
eines von ihnen bereitgestellten Dienstes der Informationsgesellschaft
ist oder einen solchen darstellt, zulässig.
(2) Berufsrechtliche Vorschriften, die kommerzielle Kommunikation
für die Angehörigen dieser Berufe insbesondere zur Wahrung
der Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, zur Sicherung
des Berufsgeheimnisses und zur Einhaltung eines lauteren Verhaltens
gegenüber Kunden und anderen Berufsangehörigen einschränken,
bleiben unberührt.
4. Abschnitt
Abschluss von Verträgen
Informationen für Vertragsabschlüsse
§ 9. (1) Ein Diensteanbieter hat einen Nutzer vor Abgabe seiner
Vertragserklärung (Vertragsanbot oder -annahme) über folgende
Belange klar, verständlich und eindeutig zu informieren:
1. die einzelnen technischen Schritte, die zu seiner Vertragserklärung
und zum Vertragsabschluss führen;
2. den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom Diensteanbieter
gespeichert wird sowie gegebenenfalls den Zugang zu einem solchen
Vertragstext;
3. die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern
vor Abgabe der Vertragserklärung sowie
4. die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann.
(2) Ein Diensteanbieter hat die freiwilligen Verhaltenskodizes,
denen er sich unterwirft, und den elektronischen Zugang zu diesen
Kodizes anzugeben.
(3) Die Informationspflichten nach den Abs. 1 und 2 können
nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden. Sie gelten
nicht für Verträge, die ausschließlich im Weg der
elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen
Kommunikationsmittels abgeschlossen werden.
(4) Sonstige Informationspflichten des Diensteanbieters bleiben
unberührt.
Abgabe einer Vertragserklärung
§ 10. (1) Ein Diensteanbieter hat dem Nutzer angemessene, wirksame
und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen,
mit denen dieser Eingabefehler vor der Abgabe seiner Vertragserklärung
erkennen und berichtigen kann.
(2) Ein Diensteanbieter hat dem Nutzer den Zugang einer elektronischen
Vertragserklärung unverzüglich elektronisch zu bestätigen.
(3) Die Verpflichtungen des Diensteanbieters nach den Abs. 1 und
2 können nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden.
Sie gelten nicht für Verträge, die ausschließlich
im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen
elektronischen Kommunikationsmittels abgeschlossen werden.
Vertragsbestimmungen und Geschäftsbedingungen
§ 11. Ein Diensteanbieter hat die Vertragsbestimmungen und
die allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Nutzer so zur Verfügung
stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann. Diese Verpflichtung
kann nicht zum Nachteil des Nutzers abbedungen werden.
Zugang elektronischer Erklärungen
§ 12. Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich
erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen
gelten als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt
sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Diese
Regelung kann nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden.
5. Abschnitt
Verantwortlichkeit von Diensteanbietern
Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Durchleitung
§ 13. (1) Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene
Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder
den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, ist für
die übermittelten Informationen nicht verantwortlich, sofern
er
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Empfänger der übermittelten Informationen nicht
auswählt und
3. die übermittelten Informationen weder auswählt noch
verändert.
(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung
des Zugangs im Sinn des Abs. 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige
Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit
diese Zwischenspeicherung nur der Durchführung der Übermittlung
im Kommunikationsnetz dient und die Information nicht länger
gespeichert wird, als es für die Übermittlung üblicherweise
erforderlich ist.
Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Suchmaschinen
§ 14. (1) Ein Diensteanbieter, der Nutzern eine Suchmaschine
oder andere elektronische Hilfsmittel zur Suche nach fremden Informationen
bereitstellt, ist für die abgefragten Informationen nicht verantwortlich,
sofern er
1. die Übermittlung der abgefragten Informationen nicht veranlasst,
2. den Empfänger der abgefragten Informationen nicht auswählt
und
3. die abgefragten Informationen weder auswählt noch verändert.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Person, von der die abgefragten
Informationen stammen, dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm
beaufsichtigt wird.
Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Zwischenspeicherungen (Caching)
§ 15. Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene
Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt, ist
für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung,
die nur der effizienteren Gestaltung der auf Abruf anderer Nutzer
erfolgenden Informationsübermittlung dient, nicht verantwortlich,
sofern er
1. die Information nicht verändert,
2. die Bedingungen für den Zugang zur Information beachtet,
3. die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in
allgemein anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt
sind, beachtet,
4. die zulässige Anwendung von Technologien zur Sammlung von
Daten über die Nutzung der Information, die in allgemein anerkannten
und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigt
und
5. unverzüglich eine von ihm gespeicherte Information entfernt
oder den Zugang zu ihr sperrt, sobald er tatsächliche Kenntnis
davon erhalten hat, dass die Information am ursprünglichen
Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt oder der
Zugang zu ihr gesperrt wurde oder dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde
die Entfernung oder Sperre angeordnet hat.
Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Speicherung fremder Inhalte
(Hosting)
§ 16. (1) Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene
Informationen speichert, ist für die im Auftrag eines Nutzers
gespeicherten Informationen nicht verantwortlich, sofern er
1. von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine
tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche
auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen
eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich
wird, oder,
2. sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erhalten hat,
unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen
oder den Zugang zu ihr zu sperren.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter
untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Links
§ 17. (1) Ein Diensteanbieter, der mittels eines elektronischen
Verweises einen Zugang zu fremden Informationen eröffnet, ist
für diese Informationen nicht verantwortlich,
1. sofern er von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information
keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche
auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen
eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich
wird, oder,
2. sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt hat,
unverzüglich tätig wird, um den elektronischen Verweis
zu entfernen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Person, von der die Informationen
stammen, dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt
wird oder der Diensteanbieter die fremden Informationen als seine
eigenen darstellt.
Umfang der Pflichten der Diensteanbieter
§ 18. (1) Die in den §§ 13 bis 17 genannten Diensteanbieter
sind nicht verpflichtet, die von ihnen gespeicherten, übermittelten
oder zugänglich gemachten Informationen allgemein zu überwachen
oder von sich aus nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige
Tätigkeiten hinweisen.
(2) Die in den §§ 13 und 16 genannten Diensteanbieter
haben aufgrund der Anordnung eines dazu gesetzlich befugten inländischen
Gerichtes diesem alle Informationen zu übermitteln, an Hand
deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über
die Übermittlung oder Speicherung von Informationen abgeschlossen
haben, zur Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung
gerichtlich strafbarer Handlungen ermittelt werden können.
(3) Die in § 16 genannten Diensteanbieter haben aufgrund der
Anordnung Verwaltungsbehörde dieser den Namen und die Adressen
der Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über
die Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, zu übermitteln,
sofern die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung
der Wahrnehmung der der Behörde übertragenen Aufgaben
bildet.
(4) Die in § 16 genannten Diensteanbieter haben den Namen und
die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie Vereinbarungen
über die Speicherung von Informationen abgeschlossen haben,
auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese
ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung
der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen
Sachverhalts sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis
dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die
Rechtsverfolgung bildet.
(5) Sonstige Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter
gegenüber Behörden oder Gerichten bleiben unberührt.
Weitergehende Vorschriften
§ 19. (1) Die §§ 13 bis 18 lassen gesetzliche Vorschriften,
nach denen ein Gericht oder eine Behörde dem Diensteanbieter
die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung
auftragen kann, unberührt.
(2) Abs. 1 sowie die §§ 13 bis 18 sind auch auf Anbieter
anzuwenden, die unentgeltlich elektronische Dienste bereitstellen.
6. Abschnitt
Herkunftslandprinzip und Ausnahmen
Herkunftslandprinzip
§ 20. (1) Im koordinierten Bereich (§ 3 Z 8) richten sich
die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen
Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staats.
(2) Der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus
einem anderen Mitgliedstaat darf vorbehaltlich der §§
21 bis 23 nicht auf Grund inländischer Rechtsvorschriften eingeschränkt
werden, die in den koordinierten Bereich fallen.
Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip
§ 21. Das Herkunftslandprinzip ist in folgenden Bereichen nicht
anzuwenden:
1. Belange des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, der gewerblichen
Schutzrechte sowie des Datenbank- und Halbleiterschutzes;
2. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, auf die die
Mitgliedstaaten eine der in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG,
ABl. L 275 vom 27. Oktober 2000, S. 39, vorgesehenen Ausnahmen angewendet
haben;
3. Rechtsvorschriften über die Werbung für Investmentfonds
und andere Organismen für gemeinsame Anlagen von Wertpapieren
im Vertriebsstaat;
4. die in Art. 30 und in Titel IV der Richtlinie 92/49/EWG, ABl.
L 228 vom 11. August 1992, S. 1, zuletzt geändert durch die
Richtlinie 95/26/EG, ABl. L 168 vom 18. Juli 1995, S. 7, in Titel
IV der Richtlinie 92/96/EWG, ABl. L 360 vom 9. Dezember 1992, S.
1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG, in den Art.
7 und 8 der Richtlinie 88/357/EWG, ABl. L 172 vom 4. Juli 1988,
S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/49/EG, sowie
in Art. 4 der Richtlinie 90/619/EWG, ABl. L 330 vom 29. November
1990, S. 50, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/96/EG,
enthaltenen Rechtsvorschriften über die Verpflichtungen von
Versicherungsunternehmen zur Vorlage der Bedingungen für eine
Pflichtversicherung an die zuständige Aufsichtsbehörde,
über die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr
von Versicherungsunternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum
und über das anwendbare Recht bei Nicht-Lebens- und Lebensversicherungsverträgen,
die in einem Mitgliedstaat gelegene Risiken decken;
5. die Freiheit der Parteien eines Vertrags zur Rechtswahl;
6. vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge
einschließlich der gesetzlichen Informationspflichten, die
einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss
haben;
7. die Rechtswirksamkeit von Verträgen zur Begründung
oder Übertragung von Rechten an Immobilien, sofern diese Verträge
nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sich die Immobilie befindet,
zwingenden Formvorschriften unterliegen;
8. die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung und anderer
Maßnahmen zur Absatzförderung im Weg der elektronischen
Post;
9. die Tätigkeit von Notaren und die Tätigkeit von Angehörigen
gleichwertiger Berufe, soweit diese öffentlich-rechtliche Befugnisse
ausüben;
10. die Vertretung einer Partei und die Verteidigung ihrer Interessen
vor den Gerichten, vor unabhängigen Verwaltungssenaten oder
vor Behörden im Sinn des Art. 133 Z 4 B-VG;
11. Gewinn- und Glückspiele, bei denen ein Einsatz, der einen
Geldwert darstellt, zu leisten ist, einschließlich von Lotterien
und Wetten;
12. Rechtsvorschriften über Waren, wie etwa Sicherheitsnormen,
Kennzeichnungspflichten, Verbote und Einschränkungen der Innehabung
oder des Besitzes, sowie über die Haftung für fehlerhafte
Waren;
13. Rechtsvorschriften über die Lieferung von Waren einschließlich
der Lieferung von Arzneimitteln und
14. Rechtsvorschriften über Dienstleistungen, die nicht elektronisch
erbracht werden.
Abweichungen vom Herkunftslandprinzip
§ 22. (1) Ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde kann
im Rahmen seiner bzw. ihrer gesetzlichen Befugnisse abweichend vom
Herkunftslandprinzip Maßnahmen ergreifen, die den freien Verkehr
der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat
einschränken. Solche Maßnahmen müssen jedoch zum
Schutz eines der in Abs. 2 genannten Rechtgüter erforderlich
sein. Sie dürfen sich nur gegen einen Diensteanbieter richten,
der eines dieser Rechtsgüter beeinträchtigt oder ernstlich
und schwerwiegend zu beeinträchtigen droht. Auch müssen
sie in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verfolgten
Zielen stehen.
(2) Der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus
einem anderen Mitgliedstaat kann nur aus folgenden Gründen
eingeschränkt werden:
1. Schutz der öffentlichen Ordnung, etwa zur Verhütung,
Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung strafbarer Handlungen,
einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung
der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens
oder der Nationalität;
2. Schutz der Würde einzelner Menschen;
3. Schutz der öffentlichen Gesundheit;
4. Schutz der öffentlichen Sicherheit einschließlich
der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen
und
5. Schutz der Verbraucher einschließlich des Schutzes der
Anleger.
§ 23. (1) Eine Verwaltungsbehörde hat ihre Absicht zur
Ergreifung von Maßnahmen, die den freien Verkehr von Diensten
der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat einschränken,
der Europäischen Kommission und der zuständigen Stelle
des anderen Staates mitzuteilen und diese aufzufordern, geeignete
Maßnahmen gegen den Diensteanbieter zu veranlassen. Die Behörde
kann die von ihr beabsichtigten Maßnahmen erst durchführen,
wenn die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats dieser
Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet
hat oder die von ihr ergriffenen Maßnahmen unzulänglich
sind.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Verwaltungsbehörde die von
ihr beabsichtigten Maßnahmen auch ohne Verständigung
der Kommission und Aufforderung der zuständigen Stelle des
anderen Mitgliedstaats erlassen. In diesem Fall hat sie die von
ihr ergriffene Maßnahme unverzüglich der Kommission und
der zuständigen Stelle unter Angabe der Gründe für
die Annahme von Gefahr im Verzug mitzuteilen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf gerichtliche Verfahren nicht anzuwenden.
7. Abschnitt
Transparenz und Verbindung mit anderen Mitgliedstaaten
Transparenz
§ 24. (1) Der Bundesminister für Justiz hat die ihm bekannt
gewordenen wesentlichen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Entscheidungen im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft
der Europäischen Kommission bekannt zu geben.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat im Internet Informationen
über
1. die vertraglichen Rechte und Pflichten der Nutzer sowie über
die bei Streitfällen verfügbaren Beschwerde- und Rechtsschutzverfahren
einschließlich der praktischen Aspekte dieser Verfahren und
2. die Anschriften von Behörden, Körperschaften öffentlichen
Rechts und anderer Stellen, bei denen die Nutzer oder Diensteanbieter
weitere Informationen oder praktische Unterstützung erhalten
können,
zu veröffentlichen.
Verbindungsstelle
§ 25. (1) Der Bundesminister für Justiz hat als Verbindungsstelle
mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten und der
Europäischen Kommission zusammenzuarbeiten. Er hat den an ihn
gelangten Auskunftsbegehren anderer Mitgliedstaaten und der Kommission
zu entsprechen und die nicht in seinen Wirkungsbereich fallenden
Ersuchen um Amts- oder Rechtshilfe oder Auskünfte an die zuständigen
Gerichte oder Verwaltungsbehörden weiterzuleiten.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat die Anschriften der ihm
bekannt gegebenen Verbindungsstellen anderer Mitgliedstaaten im
Internet zu veröffentlichen.
8. Abschnitt
Strafbestimmungen
Verwaltungsübertretungen
§ 26. (1) Ein Diensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wenn er
1. gegen seine allgemeinen Informationspflichten nach § 5 Abs.
1 verstößt,
2. gegen seine Informationspflichten für kommerzielle Kommunikation
nach § 6 verstößt,
3. gegen seine Informationspflichten für Vertragsabschlüsse
nach § 9 Abs. 1 verstößt oder entgegen § 9
Abs. 2 keinen elektronischen Zugang zu den freiwilligen Verhaltenskodizes,
denen er sich unterwirft, angibt,
4. entgegen § 10 Abs. 1 keine technischen Mittel zur Erkennung
und Berichtigung von Eingabefehlern zur Verfügung stellt oder
5. entgegen § 11 die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht so zur Verfügung stellt, dass
sie der Nutzer speichern und wiedergeben kann.
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 und 2 liegt
nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist.
Tätige Reue
§ 27. (1) Die Behörde kann einen Diensteanbieter, der
die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz verletzt, darauf hinweisen
und ihm auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb
einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen. Dabei
hat sie ihn auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen
hinzuweisen.
(2) Ein Diensteanbieter ist wegen einer Verwaltungsübertretung
nach § 26 Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er den gesetzmäßigen
Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellt.
9. Abschnitt
Vollzugs- und Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 28. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.
Verweise auf andere Bundesgesetze
§ 29. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Vollzug
§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
des § 7 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie, hinsichtlich der §§ 24 und 25 der Bundesminister
für Justiz sowie hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit betraut.
Hinweise auf Notifikation und Umsetzung
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen
der Richtlinie 98/34/EG, ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, in
der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. L 217 vom 5. August 1998,
S. 18, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer
2001/290/A).
(2) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2000/31/EG über
bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt
(Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr),
ABl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1, umgesetzt."
Artikel II
Änderungen des Signaturgesetzes
Das Signaturgesetz BGBl I Nr. 190/1999, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 Z 4 hat zu lauten:
"4. einer Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs.
2 ABGB), die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen
oder beruflichen Tätigkeit abgegeben wird."
2. Dem § 27 wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel III
Änderungen der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung vom 1. August 1895, RGBl Nr. 113, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie
folgt geändert:
1. § 577 Abs. 3 hat zu lauten:
"(3) Der Schiedsvertrag muss schriftlich errichtet werden oder
in Telegrammen, Fernschreiben oder elektronischen Erklärungen
enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben."
2. § 592 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Den Parteien sind Ausfertigungen des Schiedsspruchs, und
zwar, falls sie dieselben nicht vor dem Schiedsgericht persönlich
in Empfang nehmen, durch die Post, einen Notar oder im Weg der elektronischen
Post zuzustellen."
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